Welcher GdB gilt bei einer Herzerkrankung?

Schwerbehindertenrecht

Welcher GdB gilt bei einer Herzerkrankung?

Bei Herzerkrankungen zählt, wie weit Treppen, Wege oder einfache Hausarbeit wirklich noch möglich sind, nicht die Diagnose. Passt der Bescheid nicht zur echten Belastungsgrenze, prüfen wir ihn in der Widerspruchsfrist.

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Welcher GdB gilt bei einer Herzerkrankung?
Aktualisiert: 14. Mai 2026Eingeordnet von Advocura.Legal RedaktionLesezeit: 7 Min
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01Schnellantwort

Welchen GdB gibt es bei einer Herzerkrankung? Mit einem GdB ab 50 winken Steuervorteile, Kündigungsschutz und fünf Tage Zusatzurlaub, das macht für viele Betroffene im Alltag einen spürbaren Unterschied. Ein Herzschrittmacher bringt mindestens GdB 30, ein ICD mindestens GdB 50; entscheidend ist die Leistungseinschränkung nach VMG Teil B II. 1 gemäß § 69 SGB IX.

Sie haben eine Herzerkrankung und fragen sich, welchen GdB Sie beantragen können oder ob Ihr Bescheid die tatsächliche Einschränkung richtig erfasst? Die Einstufung entscheidet über handfeste Nachteilsausgleiche. Im Folgenden klären wir, welche Kriterien der GdB-Bemessung bei Herzerkrankungen gelten, welche Werte typische Diagnosen erreichen und wann ein Widerspruch Sinn ergibt.

Praxisfall · Ausgangslage

Ein berufstätiger Mann mit diagnostizierter Herzinsuffizienz hält den Bescheid in den Händen und liest: GdB 30. Er kann kaum eine Treppe steigen, ohne nach Luft zu schnappen, und die tägliche Arbeit, die körperliche Ausdauer verlangt, ist längst zur Belastungsprobe geworden. Was hinter diesem Bescheid wirklich steckt, wird sich erst zeigen, wenn er die Begründung Zeile für Zeile durchgeht.

Dass ein Bescheid nicht zur tatsächlichen Einschränkung passt, ist kein Einzelfall. Viele Herzerkrankte stellen erst auf den zweiten Blick fest, dass entscheidende medizinische Unterlagen im Feststellungsverfahren fehlten. Die gute Nachricht: Der GdB lässt sich überprüfen, und wer den richtigen Befund einreicht, kann eine Korrektur erreichen. Doch was macht einen GdB-Bescheid überhaupt rechtlich bindend, und welche gesetzliche Grundlage entscheidet darüber, ob 30 oder 50 gilt?

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Was der GdB bei Herzerkrankungen gesetzlich bedeutet: SGB IX und VMG

Bevor wir die konkreten GdB-Werte nach Erkrankungstyp und Schweregrad anschauen, lohnt ein Blick auf die gesetzliche Grundlage, denn sie bestimmt, welche Dokumente im Verfahren überhaupt zählen. Der Grad der Behinderung misst nach § 2 Abs. 1 SGB IX, wie stark eine Beeinträchtigung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Die Skala reicht von 20 bis 100, abgestuft in 10er-Schritten.

Ab GdB 50 gilt eine Person nach § 2 Abs. 2 SGB IX als schwerbehindert.

§ 69 SGB IX i. V. m. VMG Teil B

Für Herzerkrankungen ist der Abschnitt II. 1.1 bis 1.6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG), Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), die maßgebliche Richtlinie. Die VMG machen unmissverständlich klar: Nicht die Diagnose allein entscheidet, sondern die nachgewiesene Leistungseinschränkung. Welche Belastung ist dem Betroffenen im Alltag noch zumutbar? Diese Frage steht im Mittelpunkt jeder Einstufung. ### Gesamt-GdB bei mehreren Erkrankungen Liegen neben der Herzerkrankung weitere Leiden vor, etwa Diabetes oder eine Lungenerkrankung, bildet das Versorgungsamt nach § 152 SGB IX einen Gesamt-GdB. Einzelwerte werden dabei nicht addiert, sondern nach der gegenseitigen Beeinflussung gewichtet. Das kann den Gesamt-GdB gegenüber einem isoliert betrachteten Herzwert erheblich anheben. Auf dieser Grundlage lassen sich nun konkrete GdB-Richtwerte nach Erkrankungstyp und Schweregrad einordnen: Die folgende Übersicht zeigt, welchen Spielraum VMG Teil B, Abschnitt II. 1 für die häufigsten kardialen Diagnosen vorgibt.

Volltext bei gesetze-im-internet.de →
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GdB-Werte nach Herzerkrankung und NYHA-Klasse: Die Einstufungsübersicht

Jetzt wird es konkret: Welche GdB-Werte gelten je nach Erkrankung und Schweregrad? VMG Teil B, Abschnitt II. 1.1 bis 1.6 legt Richtwerte auf Basis objektiver Befunde fest. Ergometrie-Ergebnisse in Watt und die Ejektionsfraktion (EF) aus der Echokardiographie sind dabei die zentralen Messkriterien neben der NYHA-Klassifikation.

GdB-Richtwerte bei Herzerkrankungen nach VMG Teil B, II. 1
Erkrankung / BefundGdB-Richtwert
Herzinsuffizienz NYHA I (keine Einschränkung)0–10
Herzinsuffizienz NYHA II (leichte Einschränkung)20–40
Herzinsuffizienz NYHA III (deutliche Einschränkung)50–70
Herzinsuffizienz NYHA IV (Beschwerden in Ruhe)80–100
Koronare Herzkrankheit, leicht20–40
KHK mit Angina pectoris, mittelschwer40–60
Herzschrittmacher (allein)mind. 30
ICD (implantierbarer Defibrillator)mind. 50
Zustand nach Herzinfarkt, beschwerdefrei20–30
Herzklappenfehler, kompensiert20–40
Herzrhythmusstörungen, behandlungspflichtig20–50

Ergometrie und Ejektionsfraktion als Schlüsselkriterien

Fehlen Ergometrie-Protokoll oder EF-Wert im Feststellungsverfahren, beurteilt das Versorgungsamt auf unvollständiger Grundlage. Eine EF unter 35 Prozent oder eine Belastbarkeit unter 75 Watt kann einen erheblich höheren GdB begründen, als ein Bescheid auf reiner Aktenlage vermuten lässt. Dieser Punkt wird im Widerspruchsverfahren regelmäßig unterschätzt.

Daraus folgt eine konkrete Frage: Warum bleiben Bescheide trotz dieser klar definierten Richtwerte so häufig unter dem tatsächlichen Einschränkungsgrad? Der nächste Abschnitt zeigt, welche Fehlerquellen im Verfahren systematisch dazu beitragen, und macht den Wendepunkt im eingangs geschilderten Fall verständlich.

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Warum fallen viele GdB-Bescheide bei Herzerkrankungen zu niedrig aus?

Genau hier wird es kritisch, und der Praxisfall aus dem Einstieg zeigt es exemplarisch: Beim genauen Blick auf die Begründung zeigt sich das eigentliche Problem. Das Versorgungsamt hatte keine aktuellen kardiologischen Befunde herangezogen, keine Ergometrie, keine Echokardiographie, und die ausgeprägte Fatigue sowie die Atemnot bei leichter Alltagsbelastung blieben vollständig unerwähnt. Dabei schreibt VMG Teil B, II.

Der nächste Schritt hängt oft davon ab, wie digitale Unterstützung für Privatpersonen einzuordnen ist.

1.2 bei NYHA III eindeutig einen GdB von mindestens 50 vor, verbunden mit dem Status der Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX. Ein GdB von 30 statt mindestens 50 ist in einem solchen Fall nicht das Ergebnis einer sorgfältigen Bewertung, sondern das Ergebnis einer lückenhaften Aktenlage.

Die häufigsten Fehlerquellen im Feststellungsverfahren

Die Fehlbewertung liegt selten am Vorsatz, sondern meist am Informationsstand des Versorgungsamts. Wer keine aktuellen Befunde einreicht, riskiert eine Beurteilung auf veralteter Grundlage. Typische Schwachstellen im Verfahren sind:

Welche Entscheidung jetzt vorliegt

  • ◆Kein aktueller Befundbericht des behandelnden Kardiologen
  • ◆Ergometrie fehlt oder stammt aus mehreren Jahren zurück
  • ◆NYHA-Klassifikation nicht explizit ärztlich dokumentiert
  • ◆Begleiterkrankungen wurden nicht in den Gesamt-GdB einbezogen
  • ◆Subjektive Alltagseinschränkung des Betroffenen fehlt schriftlich
Widerspruchsfrist

Ein Monat ab Bescheidzustellung

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids beim zuständigen Versorgungsamt eingehen (§ 84 Abs. 1 SGG). Wer diese Frist versäumt, kann nur noch einen Neufeststellungsantrag stellen, bei dem die volle Beweislast beim Antragsteller liegt.

Anders sieht es aus, sobald diese Lücken erkannt und gezielt geschlossen werden: Mit vollständigen, aktuellen Befunden verändert sich die Ausgangslage für das Versorgungsamt grundlegend. Was ein korrekt dokumentierter GdB ab 50 an konkreten Rechten erschließt, zeigt der nächste Abschnitt.

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Welche Nachteilsausgleiche gelten ab GdB 50?

Im nächsten Schritt stellt sich die Frage, warum ein korrekter GdB überhaupt so entscheidend ist. Mit dem Schwerbehindertenstatus ab GdB 50 sind handfeste rechtliche Vorteile verbunden, die viele Betroffene erst nach der Einstufung vollständig überblicken. Sie gelten ab Ausstellung des Schwerbehindertenausweises und sind an keinen weiteren Antrag geknüpft.

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Die wichtigsten Rechte im Überblick

Ab GdB 50 greifen nach SGB IX und EStG folgende Nachteilsausgleiche unmittelbar:

  • ◆Fünf Tage Zusatzurlaub im Jahr nach § 208 SGB IX
  • ◆Besonderer Kündigungsschutz: Zustimmung des Integrationsamts vor Kündigung erforderlich, §§ 168 ff. SGB IX
  • ◆Behinderten-Pauschbetrag: Steuerliche Entlastung nach § 33b EStG
  • ◆Vorzeitige Altersrente: Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI möglich

Zusätzliche Merkzeichen wie "G" (erhebliche Gehbehinderung) oder "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) erschließen weitere Vergünstigungen, darunter Parkausweise und Freifahrtberechtigungen im öffentlichen Personennahverkehr.

Das bedeutet: Hinter einem zu niedrig festgestellten GdB steckt nicht nur ein formaler Fehler, sondern der konkrete Verlust von Rechten, auf die nach §§ 89 ff. SGB IX ein Anspruch besteht. Wer jetzt weiß, welche Unterlagen im Verfahren fehlten, hat damit auch den entscheidenden Hebel für den Widerspruch in der Hand.

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Wann lohnt sich ein Widerspruch gegen den GdB-Bescheid?

Doch was bringt dieses Wissen konkret, wenn die Frist läuft? Im Fall des Mannes mit diagnostizierter Herzinsuffizienz und einem GdB von 30 lautet die Antwort klar: Ein Monat nach Bescheiderhalt bleibt Zeit, um Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG). Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert den Anspruch für diesen Bescheid endgültig.

Mit aktuellen ärztlichen Befunden, nicht älter als sechs Monate, und einer ärztlichen Stellungnahme zur tatsächlichen Leistungsminderung lässt sich der Widerspruch fachlich untermauern. Ziel ist die korrekte Neubewertung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen: GdB mindestens 50, Schwerbehindertenausweis, und damit der Zugang zu den gesetzlichen Nachteilsausgleichen, auf die nach §§ 89 ff. SGB IX ein Anspruch besteht.

Welche Entscheidung jetzt vorliegt

Ein Widerspruch lohnt sich immer dann, wenn der Bescheid die tatsächliche Einschränkung nicht abbildet, vor allem wenn aktuelle Befunde nicht berücksichtigt wurden oder die NYHA-Klasse im Bescheid gar nicht auftaucht. Das Widerspruchsverfahren ist ein normales Rechtsmittel im Verwaltungsrecht und zieht keine Verfahrensgebühren nach sich.

Was in die Widerspruchsbegründung gehört

Eine überzeugende Begründung wiederholt nicht nur die Diagnose, sondern belegt die konkrete Leistungseinschränkung mit messbaren Befunden, genau die Dokumente, die im Abschnitt zu den Fehlerquellen als typisch fehlend identifiziert wurden. Fehlt ein Kerndokument, gibt das Versorgungsamt im Widerspruchsverfahren oft denselben Bescheid ohne Korrektur zurück.

Welche Unterlagen den nächsten Schritt tragen

Unterlagen für den GdB-Widerspruch bei Herzerkrankung
01Aktueller Befundbericht des behandelnden Kardiologen, möglichst nicht älter als sechs Monate
02Ergometrie-Protokoll mit Watt-Wert und Herzfrequenz-Verlauf
03Echokardiographie-Bericht mit Ejektionsfraktion (EF)
04Ärztliche Bestätigung der NYHA-Klasse, schriftlich und datiert
05Implantat-Bericht (Herzschrittmacher, ICD) mit Datum und Indikation
06Dokumentation relevanter Begleiterkrankungen (Diabetes, Lungenerkrankung, Niereninsuffizienz)
07Belastungs-EKG, Langzeit-EKG oder Herzkatheter-Befund, soweit vorhanden
08Eigene schriftliche Schilderung der Alltagseinschränkung, datiert und unterschrieben

Der GdB bei Herzerkrankungen hängt nicht am Diagnoselabel, sondern daran, was im Alltag noch möglich ist. VMG Teil B, II. 1 gibt dafür einen klaren Rahmen vor. Bescheide ohne aktuelle Befunde treffen diesen Rahmen häufig nicht.

Wer Unterlagen vollständig einreicht und die NYHA-Klasse klar dokumentiert, schafft die Grundlage für eine Einstufung, die der tatsächlichen Belastungsgrenze entspricht, und damit den Zugang zu den Rechten, die das Gesetz für diesen Fall vorsieht.

Rechtsrahmen

Rechtsquellen und weiterführende Informationen

  1. § 69 SGB IX i. V. m. VMG Teil B
  2. § 152 SGB IX
  3. § 2 Abs. 1 SGB IX
  4. § 208 SGB IX
  5. § 33b EStG
  6. § 37 SGB VI
  7. § 84 Abs. 1 SGG
Redaktion

Advocura.Legal Redaktion

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Über den Autor

Milan Meixelsberger

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