Kann Asthma oder COPD zu einem Schwerbehindertenausweis führen? Ja - schwere Verläufe mit Atemnot bereits in Ruhe können einen GdB von 80 bis 100 ergeben und lösen dann Steuerfreibeträge, Kündigungsschutz und fünf Tage Zusatzurlaub aus. Maßstab ist die Anlage zu § 2 VersMedV, die den entscheidenden FEV1-Lungenfunktionswert direkt mit dem GdB verknüpft.
Sie haben Asthma oder COPD und fragen sich, ob Ihnen ein Schwerbehindertenausweis zusteht? Welcher GdB festgestellt wird, hängt maßgeblich von Ihren Lungenfunktionsmesswerten ab, viele Erstbescheide bleiben dabei unter dem erreichbaren Wert. Im Folgenden klären wir, nach welchen Kriterien das Versorgungsamt bewertet, wie die GdB-Spannen gestaffelt sind und wann ein Widerspruch sinnvoll ist.
Schon beim Treppensteigen kommt die Luft kaum noch mit. Das Versorgungsamt stellt nach Aktenlage einen Gesamt-GdB von 30 fest. Der Lungenfunktionsbericht liegt vor, der behandelnde Pneumologe hat eine mittelgradige Obstruktion dokumentiert. Trotzdem bleibt der Bescheid weit unter dem, was die Versorgungsmedizinischen Grundsätze für dieses Ausmaß vorsehen.
Wer täglich mit eingeschränkter Lungenfunktion lebt, merkt schnell: Die Lücke zwischen der spürbaren Alltagsbelastung und dem, was ein Bescheid ausspricht, kann erheblich sein. Typisch ist, dass das Versorgungsamt bei mittelgradiger Obstruktion GdB 30 vergibt, obwohl bei einem FEV1-Wert deutlich unter dem Sollwert ein höherer Wert in Betracht kommt.
Um zu verstehen, warum solche Einstufungen entstehen und was dagegen getan werden kann, lohnt zunächst ein Blick in die gesetzlichen Grundlagen.
Was das Schwerbehindertenrecht bei Atemwegserkrankungen regelt
Ein Blick in die gesetzlichen Regeln zeigt, nach welchen Kriterien das Versorgungsamt den GdB bei Asthma und COPD berechnen muss.
Ein Blick in die gesetzlichen Regeln zeigt, nach welchen Kriterien das Versorgungsamt den GdB bei Asthma und COPD festsetzen muss.
Welche Entscheidung jetzt vorliegt
Maßgeblich ist § 2 SGB IX: Behinderung liegt vor, wenn körperliche Funktionen länger als sechs Monate vom Normalzustand abweichen und die gesellschaftliche Teilhabe eingeschränkt ist. Ab einem Gesamt-GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert; dann greift der besondere Schutz des dritten Teils des SGB IX.
Welche Entscheidung jetzt vorliegt
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
§ 2 VersMedV bestimmt, dass die Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" verbindlicher Bewertungsmaßstab ist. Abschnitt B 8 regelt Krankheiten der Atmungsorgane. COPD und schweres Asthma bronchiale werden als obstruktive Ventilationsstörungen gefasst und nach demselben Maßstab bewertet. Entscheidend ist der FEV1-Wert (Einsekundenkapazität) im Verhältnis zum individuellen Sollwert. Das Versorgungsamt ist verpflichtet, jeden Einzelfall zu prüfen.
Volltext bei gesetze-im-internet.de →Neben dem FEV1-Wert fließen in die Bewertung ein: Anfallshäufigkeit, Dauertherapiebedarf, der Einsatz systemischer Corticosteroide und, bei fortgeschrittener Erkrankung, Blutgaswerte sowie Sauerstoffpflicht. Doch was bedeuten diese abstrakten Regelwerke konkret?
Welche GdB-Werte sehen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze für Asthma und COPD vor?
Genau hier wird es praktisch: Aus der vorherigen Ebene folgt, welche Nachweise jetzt zählen.
Wer den Bescheid liest und ihn mit der tatsächlichen Belastung vergleicht, fragt sich oft, wie der GdB zustande kommt. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze staffeln die Werte nach dem FEV1-Messergebnis und dem klinischen Verlauf.
Beim schweren Asthma bronchiale kann eine systemische Corticosteroid-Dauertherapie den GdB eigenständig erhöhen, selbst wenn der FEV1-Wert noch nicht im untersten Bereich liegt. Bei COPD mit chronischer Hypoxämie, also dauerhaft zu niedrigem Sauerstoffgehalt im Blut, steigt der GdB entsprechend.
Die Tabellenwerte sind Spannen, kein fester Automatismus. Das Versorgungsamt wählt innerhalb der Spanne aus, und dort liegt häufig das Problem: Erstbescheide tendieren zur unteren Grenze der jeweiligen Spanne.
Wann lohnt sich ein Widerspruch gegen den GdB-Bescheid?
Das bedeutet für den nächsten Abschnitt: Nicht der Fehler allein entscheidet, sondern seine Begründung. Wenn neben dem Bescheid auch weitere Rechte im Schwerbehindertenrecht betroffen sind, hilft der Überblick zu Wie Sie die Gleichstellung als Schwerbehinderter stellen weiter.
Ein Widerspruch ist sinnvoll, wenn der Bescheid die tatsächliche Einschränkung nicht angemessen abbildet.
Welche Unterlagen den nächsten Schritt tragen
Der häufigste Fehler in Erstbescheiden: Das Versorgungsamt stützt sich auf ältere Befundberichte oder zieht neuere Lungenfunktionsmessungen nicht heran. Gerade bei COPD verschlechtert sich die Einsekundenkapazität oft schleichend, sodass ein aktueller FEV1-Wert erheblich unter dem Wert liegt, der dem letzten Bescheid zugrunde lag.
Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids beim Versorgungsamt eingehen. Die Frist beginnt mit dem Zustellungsdatum, nicht mit dem Datum auf dem Briefkopf. Bei Fristversäumnis wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur noch mit einer Klage vor dem Sozialgericht angefochten werden.
Auch Begleiterkrankungen spielen eine entscheidende Rolle. Asthma oder COPD zusammen mit einem Herzleiden, einer Depression oder einer Gelenkerkrankung kann zu einem Gesamt-GdB führen, der deutlich über dem Einzel-GdB für die Atemwegserkrankung liegt. Die Einzel-GdB-Werte werden dabei nicht addiert; das Versorgungsamt bildet einen Gesamt-GdB, der die wechselseitigen Auswirkungen der Erkrankungen berücksichtigt.
Welche Nachteilsausgleiche gelten ab GdB 50?
Auf dieser Grundlage lässt sich die Fristfrage sicher einordnen. Wenn neben dem Bescheid auch weitere Rechte im Schwerbehindertenrecht betroffen sind, hilft der Überblick zu Welche Nachteilsausgleiche gelten bei Schwerbehinderung? weiter.
Ab einem Gesamt-GdB von 50 öffnet sich eine Reihe von Nachteilsausgleichen, die im Alltag und im Arbeitsleben spürbar sind.
Wo Frist und Nachweise zusammenkommen
Der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX macht eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Zustimmung des Integrationsamts abhängig. Nach § 208 SGB IX kommen fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr hinzu. Steuerlich steigt der Behinderten-Pauschbetrag ab GdB 50 deutlich, mit weiteren Stufen bei höheren GdB-Werten.
Wer trotz behandeltem Asthma oder COPD erhebliche Schwierigkeiten beim Gehen hat, kann zusätzlich das Merkzeichen G beantragen. Es berechtigt zur vergünstigten Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs und eröffnet weitere Parkregelungen. Das Merkzeichen ist separat beim Versorgungsamt zu beantragen und setzt eine eigenständige Prüfung voraus.
Welche Unterlagen brauchen Sie für den Widerspruch?
Daraus folgt der nächste Schritt: Die Unterlagen müssen so geordnet werden, dass Widerspruch oder Klage tragfähig begründet werden können. Wenn neben dem Bescheid auch weitere Rechte im Schwerbehindertenrecht betroffen sind, hilft der Überblick zu Was tun bei Schwerbehinderung durch Krebs? weiter.
Ein Widerspruch ohne aktuelle Belege bleibt wirkungslos. Das Versorgungsamt muss den Sachverhalt anhand konkreter Unterlagen neu bewerten können.
Bevor Sie die nächsten Schritte prüfen
Wichtig ist zuerst die Einordnung, welche Entscheidung, Frist oder Forderung tatsächlich betroffen ist. Erst danach sollte die praktische Checkliste abgearbeitet werden. Legen Sie Unterlagen, Fristen und die bisherige Kommunikation zusammen, bevor Sie den nächsten Schritt festlegen.
Je aktueller und konkreter die Befunde, desto besser. Eine Stellungnahme des Hausarztes allein ersetzt den pneumologischen Funktionsbericht nicht.
Für die Einordnung heißt das: Nehmen Sie die Checkliste nicht als weiteren Formpunkt, sondern als Arbeitsreihenfolge. Erst Vertrag, Anlagen, Abrechnung und tatsächliche Pflegeleistung nebeneinander zeigen, ob nur eine Erklärung fehlt oder ob eine Forderung rechtlich angreifbar wird. Genau an dieser Stelle lohnt sich die ruhige Prüfung.
„Der GdB richtet sich nicht nach dem Krankheitsbild selbst, sondern nach seinen Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben." Grundsatz aus dem Allgemeinen Teil der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 VersMedV)"
Häufige Fragen zum GdB bei Asthma und COPD
Im nächsten Schritt geht es darum, die häufigsten Anschlussfragen einzuordnen. Wenn neben dem Bescheid auch weitere Rechte im Schwerbehindertenrecht betroffen sind, hilft der Überblick zu Welche Vorteile ein Schwerbehindertenausweis bringt weiter.
Kann ich einen GdB auch bei leichtem Asthma beantragen?
Ein Antrag ist ab jedem Schweregrad möglich. Bei leichtem, gut kontrolliertem Asthma ohne messbare Lungenfunktionseinschränkung liegt der GdB in der Regel unter 20, was noch keinen Schwerbehindertenausweis begründet. Ein Antrag lohnt sich trotzdem, wenn weitere Erkrankungen vorliegen oder eine Verschlechterung absehbar ist.
Was gilt bei einer Kombination aus Asthma oder COPD und anderen Erkrankungen?
Das Versorgungsamt ermittelt für jede Erkrankung einen Einzel-GdB und bildet daraus einen Gesamt-GdB. Asthma oder COPD zusammen mit einem Herzleiden, einer psychischen Erkrankung oder einem Gelenkschaden kann zu einem Gesamt-GdB führen, der erheblich über dem Einzel-GdB für die Atemwegserkrankung liegt.
Wie lange dauert ein Widerspruchsverfahren?
Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Bundesland und Behörde erheblich; typisch sind drei bis zwölf Monate. Wer nach drei Monaten noch keine Entscheidung erhalten hat, kann beim Sozialgericht Klage erheben, ohne die Widerspruchsentscheidung abwarten zu müssen.
Kann das Versorgungsamt den GdB bei einem Neufeststellungsantrag auch senken?
Ja. Bei einer Neufeststellung kann das Amt den GdB auch reduzieren, wenn sich die Lungenfunktion nachweislich verbessert hat. Wer einen Neufeststellungsantrag stellt, sollte daher sicherstellen, dass aktuelle Befunde das tatsächliche Einschränkungsmaß vollständig dokumentieren.
Muss ich bei einem Widerspruch zum Gutachter?
Nicht zwingend. In vielen Fällen wertet das Versorgungsamt die eingereichten Unterlagen aus, ohne ein eigenes Gutachten anzufordern. Erst wenn die Befundlage unklar bleibt, kann das Amt eine amtsärztliche Untersuchung anordnen. Eigene Fachgutachten stärken die Widerspruchsposition erheblich.
Was jetzt konkret zu tun ist: drei Schritte
Doch was bleibt am Ende als konkrete Handlungsregel? Als fachlicher Anschluss passt digitale Unterstützung für Privatpersonen.
Welche Entscheidung jetzt vorliegt
Prüfen Sie zunächst, ob der Bescheid die aktuellen Lungenfunktionswerte berücksichtigt. Liegt dem Bescheid ein älterer FEV1-Wert zugrunde, sollte eine neue Messung beim Pneumologen beauftragt werden, bevor der Widerspruch formuliert wird.
Welche Unterlagen den nächsten Schritt tragen
Halten Sie anschließend die Widerspruchsfrist von einem Monat konsequent ein und sammeln Sie in dieser Zeit alle Befundberichte, Arztbriefe und Medikamentenlisten zusammen.
Was Sie jetzt sauber strukturieren sollten
Beziehen Sie außerdem alle Begleiterkrankungen in die Bewertung ein. Viele Betroffene kennen ihren GdB nur für die Atemwegserkrankung und unterschätzen, wie stark weitere Leiden den Gesamt-GdB beeinflussen können.

